Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Vertragspartner:
salomon.
Lukas Salomon
Dorfanger 21
42929 Wermelskirchen
Nachfolgend "Auftragnehmer" genannt.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge des Auftragnehmers mit Verbrauchern und Unternehmern über die Vermietung und den Verkauf von Veranstaltungstechnik sowie die Erbringung veranstaltungstechnischer und damit zusammenhängender Leistungen.
Hierzu gehören insbesondere:
- Vermietung von Ton-, Licht-, Video-, Bühnen- und sonstiger Veranstaltungstechnik
- Dry-Hire-Vermietung ohne Bedienpersonal
- Lieferung, Transport, Auf- und Abbau
- technische Planung und Projektierung
- technische Betreuung von Veranstaltungen
- Bereitstellung technischer Dienstleistungen durch Fachpersonal
- technische Leitung und ausdrücklich vereinbarte sicherheitsrelevante Funktionen
- Beschaffung und Einsatz von Fremdmaterial
- Verkauf neuer und gebrauchter Geräte sowie Zubehör
Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Regelungen, die ausschließlich Unternehmer betreffen, sind entsprechend gekennzeichnet.
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und den ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibungen.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden gegenüber Unternehmern nur Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen bleiben unberührt.
Die einzelnen Regelungen dieser AGB finden nur insoweit Anwendung, wie sie der vereinbarten Vertragsart und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die im Angebot genannten Leistungen und Preise können grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum angefragt werden, sofern im Angebot keine abweichende Frist angegeben ist. Das Angebot ist bis zur Bestätigung durch den Auftragnehmer unverbindlich.
Nach Ablauf der Frist oder bei Änderungen der angefragten Leistungen ist ein neues Angebot oder eine erneute Bestätigung durch den Auftragnehmer erforderlich.
Die Erklärung des Auftraggebers, ein Angebot anzunehmen, ist ein verbindlicher Antrag auf Vertragsschluss. Sie kann insbesondere erfolgen durch:
- Bestätigung per E-Mail
- handschriftliche Unterzeichnung
- digitale Unterzeichnung über ein Angebots- oder Vertragsportal
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn dem Auftraggeber die Bestätigung des Auftragnehmers in Textform innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang des Antrags beim Auftragnehmer zugeht. Bei kurzfristigen Aufträgen endet diese Frist spätestens mit dem vorgesehenen Leistungsbeginn. Geht innerhalb dieser Frist keine Bestätigung zu, ist der Auftraggeber nicht mehr an seinen Antrag gebunden. Eine verspätete Bestätigung gilt als neuer Antrag des Auftragnehmers, den der Auftraggeber annehmen kann. Dies gilt auch bei digitaler Unterzeichnung oder Annahme über ein Angebots- oder Vertragsportal; eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung genügt für den Vertragsschluss nicht. Gesetzliche Anforderungen an den elektronischen Vertragsschluss mit Verbrauchern bleiben unberührt.
Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem bestätigten Auftrag einschließlich der darin bezeichneten Anlagen und wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die AGB werden dem Auftraggeber zusammen mit dem Angebot vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung gestellt. Auf ihre Geltung wird im Angebot ausdrücklich hingewiesen.
Die elektronische Unterzeichnung eines Angebots ist zulässig, soweit für den jeweiligen Vertrag gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Werden Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern geschlossen, gelten zusätzlich die gesetzlichen Anforderungen an Bestellvorgang, Pflichtinformationen und Vertragsbestätigung.
Technische Änderungen oder der Einsatz gleichwertiger Geräte oder Personen nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers, soweit sie eine vertraglich relevante Abweichung darstellen. Unerhebliche Änderungen ohne Beeinträchtigung der vereinbarten Leistung bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang möglich.
§ 3 Leistungsumfang und Änderungen
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Leistungen.
Leistungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind, insbesondere zusätzliche Technik, Personal, Transportleistungen, besondere Prüfungen, Genehmigungsleistungen oder längere Einsatzzeiten, sind nicht ohne Weiteres im vereinbarten Preis enthalten.
Nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Auftraggebers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Daraus entstehende zusätzliche Vergütungen und Terminänderungen sind vor Ausführung zu vereinbaren.
Bei zeitkritischen Änderungen während einer laufenden Veranstaltung kann die Beauftragung in Textform erfolgen. Eine nachträgliche Dokumentation der Änderung und ihrer Vergütung ist anzustreben.
Werden zur sicheren oder ordnungsgemäßen Ausführung zusätzliche Maßnahmen erforderlich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, soweit dies möglich und zumutbar ist. Weitergehende Vergütungsansprüche richten sich nach der getroffenen Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmen, freie Fachkräfte und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Vertragliche Verpflichtungen des Auftragnehmers und seine gesetzlichen Verantwortlichkeiten bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Maßgeblich sind die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.
Gegenüber Verbrauchern werden die gesetzlich erforderlichen Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer sowie zusätzlich anfallende, berechenbare Kosten ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart werden.
Die Vergütung kann insbesondere nach Stunden, Tagessätzen, Mietzeiträumen, Einzelpositionen, Pauschalen oder einer Kombination dieser Abrechnungsarten erfolgen.
Soweit nicht ausdrücklich im Angebot enthalten, können insbesondere Transport-, Fahrt-, Übernachtungs-, Park-, Maut-, Versand-, Fremdmiet- und sonstige notwendige Nebenkosten gesondert vereinbart werden. Reisezeit ist nach § 6 im Personalhonorar berücksichtigt. Für zusätzliche Kosten gelten die gesetzlichen Informationspflichten, insbesondere gegenüber Verbrauchern.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Abweichende Zahlungsbedingungen gelten, wenn sie im Angebot enthalten und Vertragsbestandteil geworden oder anderweitig vereinbart worden sind. Die Rechnung wird am Tag ihrer Erstellung übermittelt. Eine Zahlung wird nicht vor Zugang der Rechnung und nicht vor Eintritt einer gesetzlich vorausgesetzten Fälligkeit verlangt; wirksam vereinbarte Voraus- und Abschlagszahlungen bleiben unberührt. Die Rechnung allein ändert keine vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Der Auftragnehmer kann für bestimmte Aufträge Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vereinbaren. Deren Höhe und Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot. Gesetzliche Grenzen für Voraus- und Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere zu Verzugszinsen, Mahnkosten und weitergehenden Verzugsschäden.
Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzlich bestehende Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 5 Technische Dienstleistungen und Personal
Technische Dienstleistungen können insbesondere durch den Inhaber persönlich, durch freie Fachkräfte, Subunternehmen oder Personal geeigneter Dienstleister erbracht werden.
Bei einer persönlichen Beauftragung des Inhabers, beispielsweise als Tonoperator, Lichtoperator oder technischer Berater, wird grundsätzlich dessen eigenständige fachliche Dienstleistung geschuldet.
Bei Aufträgen mit mehreren Personen übernimmt der Auftragnehmer die Organisation der vertraglich geschuldeten eigenen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Weisungs- und Arbeitgeberrechte sowie gesetzliche Pflichten richten sich nach dem tatsächlichen Vertrags- und Beschäftigungsverhältnis. Diese AGB begründen keine Arbeitnehmerüberlassung und ersetzen keine gegebenenfalls erforderlichen gesetzlichen Erlaubnisse.
Die Besetzung technischer Funktionen erfolgt entsprechend den Anforderungen des Auftrags. Soweit gesetzlich bestimmte Qualifikationen vorgeschrieben sind, werden hierfür entsprechend qualifizierte Personen eingesetzt.
Eine bestimmte Person wird nur geschuldet, wenn ihre persönliche Leistung ausdrücklich vereinbart ist. Kann eine solche Person aus einem nicht zu vertretenden Grund nicht eingesetzt werden, kann ein geeigneter Ersatz angeboten werden. Ein Wechsel bedarf bei ausdrücklich personenbezogener Beauftragung der Zustimmung des Auftraggebers. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bleiben bestehen.
§ 6 Arbeitszeiten, Stunden- und Tagessätze
Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung von Personal nach folgenden Grundsätzen.
Bei Einsätzen bis einschließlich fünf Stunden wird die vergütungspflichtige Einsatzzeit nach Stunden berechnet. Jede angefangene Stunde wird als volle Stunde berechnet. Maßgeblich ist die zusammengefasste vergütungspflichtige Zeit je eingesetzter Person und Einsatz; einzelne Arbeits- oder Reiseabschnitte werden nicht gesondert aufgerundet. Für die Abgrenzung zwischen Stunden- und Tagessatz ist die tatsächliche Dauer vor Aufrundung maßgeblich.
Der Grundstundensatz entspricht einem Neuntel des vereinbarten Tagessatzes.
Bei einer vergütungspflichtigen Einsatzdauer von mehr als fünf Stunden wird der volle Tagessatz berechnet.
Ein Tagessatz umfasst einen zusammenhängenden Einsatzzeitraum von bis zu zehn Stunden einschließlich erforderlicher Reisezeit und tatsächlich gewährter Pausen. Ein Wechsel des Kalendertags während eines zusammenhängenden Einsatzes löst keinen neuen Tagessatz aus. Eine zwischen zwei Einsätzen vereinbarte Ruhephase zur Übernachtung beendet den bisherigen Einsatz; der anschließende Einsatz wird gesondert nach den Absätzen 2 bis 4 abgerechnet. Gewöhnliche Arbeits-, Essens- und Wartepausen beenden den Einsatz nicht. Ruhephasen zur Übernachtung werden nicht als Einsatzzeit berechnet. Für reine Reisetage gilt abweichend Absatz 10. Die gesetzlichen Arbeitszeit- und Pausenregeln bleiben unberührt.
Die tatsächlichen Pausenzeiten müssen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und des Einsatzablaufs ermöglicht werden. Nicht gewährte Pausen gelten nicht allein aufgrund dieser Klausel als genommen.
Maßgeblich für die Einsatzzeit sind die vereinbarten Beginn- und Endzeiten sowie tatsächlich angeordnete oder vereinbarte Verlängerungen. Notwendige Briefings und arbeitsbedingte Warte- oder Bereitschaftszeiten am Einsatzort werden im Rahmen der getroffenen Vergütungsvereinbarung berücksichtigt.
Zusätzliche Einsatzzeit ist die Zeit, um die der Einsatzzeitraum einschließlich Reisezeit und tatsächlich gewährter Pausen zehn Stunden überschreitet. Übersteigt die vergütungspflichtige Einsatzzeit ohne tatsächlich gewährte Pausen neun Stunden, ist auch dieser übersteigende Zeitanteil zusätzliche Einsatzzeit. Reisezeiten nach Absatz 10 werden dabei mitgerechnet. Treffen beide Berechnungen zu, ist ausschließlich der höhere Zeitumfang maßgeblich; die Zeitanteile werden nicht addiert.
Der nach Absatz 8 ermittelte gesamte zusätzliche Zeitumfang je Person und Einsatz wird auf volle Stunden aufgerundet; jede angefangene zusätzliche Stunde zählt als volle Stunde. Diese Stunden werden mit dem Grundstundensatz zuzüglich 25 % Überstundenzuschlag berechnet. Die Behandlung weiterer Zuschläge richtet sich nach § 7.
Ein reiner Reisetag ist ein vereinbarter, zusammenhängender Reiseeinsatz ohne zusätzliche technische Planung, Auf- oder Abbau-, Betreuungs-, Bedien- oder sonstige Fachleistungen. Für einen reinen Reisetag wird unabhängig von seiner Dauer genau ein voller vereinbarter Tagessatz berechnet. Zusätzliche Stundenvergütung und Überstundenzuschläge fallen für reine Reisetage nicht an. Ein Mitternachtswechsel allein begründet keinen weiteren Reisetag; nach einer vereinbarten Ruhephase zur Übernachtung beginnt ein neuer Reiseeinsatz. Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge richten sich weiterhin nach § 7. Bei Einsätzen mit weiteren Fachleistungen zählen erforderliche Reisezeiten zur vergütungspflichtigen Einsatzdauer nach den Absätzen 2 bis 9 und werden über Stunden- oder Tagessatz abgerechnet, nicht zusätzlich als eigene Zeitposition. Reine Hotelaufenthalte zählen nicht als Einsatzzeit. Ob Reisezeit arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit gilt, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Gesetzliche Arbeitszeit-, Pausen- und Ruhezeitvorschriften bleiben unberührt. Erforderlichenfalls werden zusätzliche Personen, Einsatzwechsel oder Ruhezeiten eingeplant und gesondert vereinbart.
§ 7 Zuschläge für besondere Einsatzzeiten
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich andere Sätze vereinbart werden, gelten für vereinbarte Personalleistungen folgende Zuschläge auf den Grundstundensatz:
- Überstunden: 25 %
- Nachtarbeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr: 25 %
- Sonntagsarbeit: 50 %
- Arbeit an gesetzlichen Feiertagen am Einsatzort: 50 %
Der Überstundenzuschlag gilt für die nach § 6 Abs. 9 berechneten zusätzlichen Stunden. Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gelten nur für die tatsächlich in den jeweiligen Zeitraum fallende vergütungspflichtige Einsatzzeit ohne Pausen. Diese Zeitanteile werden nicht gesondert aufgerundet. Der vereinbarte Tagessatz bleibt die Grundlage der Abrechnung regulärer Einsatzzeiten.
Treffen mehrere Zuschlagstatbestände auf denselben Zeitanteil zu, wird ausschließlich der jeweils höchste Zuschlag berechnet. Die Zuschläge werden nicht addiert. Für zusätzliche Einsatzzeit tritt ein höherer Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschlag auf dem tatsächlich betroffenen Zeitanteil an die Stelle des bereits berechneten Überstundenzuschlags; auf einen lediglich durch Aufrundung entstehenden Zeitanteil entfällt nur der Überstundenzuschlag.
Eine Überschreitung der vertraglich vereinbarten Einsatzdauer bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers. Notwendige, vom Auftraggeber veranlasste und entgegengenommene Mehrleistungen können nach Maßgabe der Vereinbarung und der gesetzlichen Bestimmungen vergütungspflichtig sein.
Soweit gesetzliche arbeitsrechtliche Regelungen weitergehende Anforderungen an die Beschäftigung von Arbeitnehmern stellen, bleiben diese unberührt.
§ 8 Verpflegung und Unterkunft
Bei Personaleinsätzen hat der Auftraggeber für eine angemessene Versorgung des eingesetzten Personals mit ausreichend alkoholfreien Getränken zu sorgen.
Bei einer geplanten Anwesenheitsdauer von mindestens sechs Stunden stellt der Auftraggeber grundsätzlich eine geeignete warme Mahlzeit pro Person zur Verfügung.
Bei einer geplanten Anwesenheitsdauer von mindestens zehn Stunden sind grundsätzlich zwei geeignete Mahlzeiten pro Person bereitzustellen, von denen mindestens eine warm sein muss.
Berechtigte, rechtzeitig mitgeteilte besondere Ernährungsanforderungen sind im Rahmen des Zumutbaren zu berücksichtigen.
Statt der Bereitstellung der Mahlzeiten nach den Absätzen 2 und 3 kann im Angebot eine Verpflegungspauschale von 25,00 € netto pro eingesetzter Person und Einsatztag vereinbart werden. Gegenüber Verbrauchern wird der hierfür geltende Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer vor Vertragsschluss angegeben. Getränke nach Absatz 1 bleiben bereitzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Wird vereinbarte Verpflegung ohne Pauschalvereinbarung nach Absatz 5 nicht oder nur teilweise bereitgestellt, kann der Auftragnehmer notwendige und angemessene Ersatzverpflegung organisieren. Berechnet werden nur die tatsächlich entstandenen, rechtlich ersatzfähigen Kosten; die Pauschale nach Absatz 5 fällt hierfür nicht automatisch an.
Ist aufgrund der Einsatzzeiten oder der Entfernung eine Übernachtung erforderlich, werden Art, Umfang und Kosten der Unterkunft im Angebot geregelt.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle für die vereinbarte Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Rahmenbedingungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
Dazu gehören, soweit für den Auftrag relevant, insbesondere:
- Veranstaltungszeiten und Ablaufpläne
- Zugangs-, Anlieferungs- und Aufbauzeiten
- technische Pläne und Bühnenpläne
- Stromversorgung und Anschlussmöglichkeiten
- zulässige Lasten, Hängepunkte und Statikunterlagen
- Flucht- und Rettungswege
- Sicherheitskonzepte
- Informationen zu weiteren beteiligten Gewerken
- gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen
Der Auftraggeber gewährleistet die vertraglich vorausgesetzte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit des Veranstaltungsortes, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegt.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über erkennbare Sicherheitsrisiken, Änderungen des Veranstaltungsablaufs oder sonstige Umstände, die die Durchführung des Auftrags beeinträchtigen können.
Unterbleiben notwendige Mitwirkungshandlungen, gelten die gesetzlichen Folgen. Hierzu können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Ansprüche auf zusätzliche Vergütung, Entschädigung oder eine Anpassung des Zeitplans gehören.
Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße und sichere Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen im gesetzlichen Umfang verantwortlich.
§ 10 Veranstalterverantwortung, Genehmigungen und GEMA
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich technischer Dienstleister und nicht selbst Veranstalter.
Die Rolle als Veranstalter und die hiermit verbundenen gesetzlichen und organisatorischen Verantwortlichkeiten verbleiben beim tatsächlichen Veranstalter.
Soweit der Auftraggeber Veranstalter ist und nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist er für die veranstaltungsbezogenen Genehmigungen und Anzeigen, gegebenenfalls erforderliche Sicherheits- und Rettungskonzepte sowie die Einhaltung der ihm obliegenden Betreiber- und Veranstalterpflichten verantwortlich.
Die Verantwortung für die Anmeldung und Lizenzierung öffentlicher Musiknutzungen, insbesondere gegenüber der GEMA, trägt die hierfür rechtlich verantwortliche Person. Soweit dies der Auftraggeber ist, obliegt ihm die rechtzeitige Anmeldung und Zahlung der entsprechenden Vergütungen.
Die bloße Bereitstellung von Beschallungs-, Licht- oder sonstiger Veranstaltungstechnik begründet keine Übernahme der Veranstalterrolle durch den Auftragnehmer.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung seiner Verpflichtungen nach diesem Abschnitt beruhen. Eigene Pflichtverletzungen des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
Eine ausdrücklich vereinbarte Übernahme einzelner organisatorischer, technischer oder sicherheitsrelevanter Aufgaben durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.
§ 11 Technische Leitung und Sicherheitsverantwortung
Die Übernahme einer offiziellen Funktion als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, technische Leitung oder einer anderen gesetzlich geregelten sicherheitsrelevanten Funktion bedarf einer ausdrücklichen, auf den jeweiligen Auftrag bezogenen Vereinbarung.
Die Vereinbarung muss die übernommene Funktion, deren räumlichen, zeitlichen und sachlichen Umfang sowie die hierfür erforderlichen Befugnisse und Schnittstellen zu anderen Verantwortlichen erkennen lassen.
Soweit für die jeweilige Funktion gesetzliche Qualifikationen erforderlich sind, werden ausschließlich entsprechend qualifizierte Personen eingesetzt.
Die Übernahme einer solchen Funktion führt nicht automatisch zur Übernahme sämtlicher Veranstalter- oder Betreiberpflichten.
Gesetzlich nicht übertragbare Verantwortlichkeiten verbleiben bei den hierfür zuständigen Personen.
Der Auftraggeber sorgt im Rahmen seiner Verantwortung dafür, dass die beauftragten Fachkräfte Zugang zu den erforderlichen Informationen erhalten und notwendige sicherheitsbezogene Maßnahmen durchführen können.
Besteht eine konkrete Gefahr für Personen, Sachwerte oder einen rechtmäßigen Veranstaltungsbetrieb, darf und muss der Auftragnehmer im Rahmen seiner jeweiligen Befugnisse erforderliche und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen treffen. Dies kann insbesondere die Unterbrechung betroffener Arbeiten oder die Außerbetriebnahme gefährdeter technischer Anlagen umfassen.
Die Vergütungsfolgen einer Sicherheitsunterbrechung richten sich nach ihrer Ursache, den Verantwortlichkeiten und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Open-Air-Veranstaltungen und Witterung
Bei Veranstaltungen im Freien sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, Herstellerangaben und anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
Der Auftraggeber stellt die in seinem Verantwortungsbereich liegenden sicheren Rahmenbedingungen bereit, insbesondere geeignete Aufbauflächen, erforderliche Zufahrten und die vereinbarten infrastrukturellen Voraussetzungen.
Bei konkreten Gefahren durch Sturm, Gewitter, Niederschlag, außergewöhnliche Witterung oder sonstige sicherheitsrelevante Umstände können betroffene Leistungen aus Sicherheitsgründen unterbrochen werden
Die Parteien wirken nach Möglichkeit an der Gefahrenabwehr und einer zumutbaren Fortsetzung der Leistungen mit.
Ein Anspruch auf Durchführung technisch oder rechtlich unzulässiger beziehungsweise konkret gefährlicher Maßnahmen besteht nicht.
Vergütungs-, Kündigungs- und Schadensersatzansprüche im Fall einer Unterbrechung oder eines Ausfalls richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls getroffenen Einzelvereinbarungen.
§ 13 Vermietung von Veranstaltungstechnik – Allgemeines
Die Vermietung umfasst die im Mietvertrag bezeichneten Gegenstände einschließlich ausdrücklich vereinbarten Zubehörs.
Bei Dry Hire stellt der Auftragnehmer die Mietgegenstände ohne Bedienpersonal zur eigenverantwortlichen Nutzung im vereinbarten Umfang bereit.
Die Mietdauer sowie Übergabe- und Rückgabezeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte sorgfältig und ausschließlich im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen.
Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsvorgaben, zulässige Betriebsbedingungen und erforderliche Qualifikationsanforderungen sind zu beachten.
Eine Überlassung an Dritte, Untervermietung oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Einsatzbereichs bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters, soweit die Überlassung nicht bereits vertragsgemäß vorgesehen ist.
Eingriffe in die Geräte, eigenmächtige Reparaturen und technische Veränderungen sind ohne Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Gefahren bleiben hiervon unberührt.
Die Geräte bleiben während der gesamten Mietdauer Eigentum des Vermieters beziehungsweise des jeweiligen Eigentümers.
§ 14 Übergabe, Transport und Rückgabe
Die Übergabe und Rückgabe der Mietgegenstände können am Betriebssitz, an einem vereinbarten Lagerort oder am Veranstaltungsort erfolgen.
Art und Umfang von Lieferung, Abholung, Transport, Be- und Entladung sowie Auf- und Abbau werden im Angebot festgelegt.
Bei der Übergabe kann ein Lieferschein oder Übergabeprotokoll erstellt werden. Darin können Geräte, Zubehör, erkennbare Beschädigungen und sonstige Feststellungen dokumentiert werden.
Der Mieter überprüft die Mietgegenstände bei Übernahme im zumutbaren Umfang auf Vollständigkeit und erkennbare Schäden und informiert den Vermieter unverzüglich über festgestellte Auffälligkeiten.
Die gesetzlichen Rechte des Mieters bei Mängeln bleiben auch dann bestehen, wenn ein Mangel bei Übergabe nicht erkennbar war oder ein Protokoll unterzeichnet wurde.
Die Rückgabe erfolgt vollständig, einschließlich sämtlicher Kabel, Cases, Adapter, Zubehörteile und weiterer überlassener Gegenstände, soweit diese Bestandteil des Mietvertrags sind.
Der Vermieter darf die zurückgegebenen Gegenstände innerhalb angemessener Zeit auf Vollständigkeit und technisch nicht unmittelbar erkennbare Schäden überprüfen. Festgestellte Auffälligkeiten werden dokumentiert und dem Mieter zeitnah mitgeteilt.
Die Unterzeichnung eines Rückgabeprotokolls schließt Ansprüche wegen später festgestellter, während der Mietzeit verursachter Schäden nicht aus. Sie begründet jedoch keine Vermutung, dass jeder nachträglich festgestellte Schaden vom Mieter verursacht wurde.
Soweit der Kunde oder ein von ihm beauftragtes Transportunternehmen den Transport übernimmt, hat der Kunde eine geeignete Sicherung und Beförderung der Mietgegenstände im Rahmen seiner Pflichten zu gewährleisten. Die Haftung für Transportschäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Schäden, Verlust und Diebstahl bei Mietgegenständen
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und Verluste, die auf einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
Hierzu können insbesondere unsachgemäße Bedienung, nicht bestimmungsgemäße Nutzung, unzureichende Sicherung oder die Verletzung vereinbarter Schutzpflichten gehören.
Der Mieter hat Schäden, Diebstahl, Verlust oder erhebliche Funktionsstörungen unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.
Schäden sind im zumutbaren Umfang zu dokumentieren. Bei Diebstahl oder sonstigen Straftaten ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde vorzunehmen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich und zumutbar ist.
Soweit der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, umfasst dieser die rechtlich ersatzfähigen und erforderlichen Kosten der Reparatur beziehungsweise bei Verlust oder wirtschaftlichem Totalschaden den ersatzfähigen Wert. Vorteilsausgleich, Zeitwert, Schadensminderung und sonstige gesetzliche Grundsätze sind zu berücksichtigen.
Eine automatische Verpflichtung zur Erstattung des Neupreises unabhängig vom Alter und Zustand des Geräts besteht nicht.
Für gewöhnlichen vertragsgemäßen Verschleiß haftet der Mieter nicht.
Der Mieter haftet für Schäden durch Besucher oder andere Dritte nur, soweit ihm diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen sind oder er eigene Pflichten verletzt hat.
Eine eigene Versicherung des Mieters gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl und gegebenenfalls Transportschäden wird empfohlen. Eine generelle Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht nur, wenn sie für den jeweiligen Auftrag gesondert wirksam vereinbart wurde.
Ein möglicherweise vorhandener Versicherungsschutz des Vermieters begründet keine Zusage, dass sämtliche Schäden versichert oder Ansprüche gegen den Mieter ausgeschlossen sind.
§ 16 Verspätete Rückgabe und Kaution
Der Mieter hat die Mietgegenstände zu dem vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Kann die Rückgabe nicht rechtzeitig erfolgen, informiert der Mieter den Vermieter unverzüglich.
Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter die gesetzlich vorgesehene Nutzungsentschädigung verlangen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen nachweisbarer Folgevermietungsausfälle, bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Eine doppelte Entschädigung desselben Schadens ist ausgeschlossen.
Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses durch Fortsetzung des Gebrauchs nach § 545 BGB ist ausgeschlossen.
Für einzelne Mietaufträge kann eine angemessene Kaution vereinbart werden. Höhe, Zahlungszeitpunkt und Art der Sicherheitsleistung ergeben sich aus dem Angebot.
Die Kaution wird nach Rückgabe und Prüfung der Mietgegenstände sowie Abrechnung fälliger, gesicherter Ansprüche zurückgezahlt. Ein nicht mehr benötigter Teil ist freizugeben. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 17 Technische Mängel während der Mietzeit
Der Vermieter stellt die Mietgegenstände im vertraglich geschuldeten Zustand zur Verfügung.
Zeigen sich während der Mietzeit Mängel oder Funktionsstörungen, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren.
Der Vermieter erhält Gelegenheit, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Zeit Abhilfe zu schaffen, soweit dies möglich, erforderlich und zumutbar ist.
Die Abhilfe kann insbesondere durch Reparatur, Einstellung, Austausch oder Bereitstellung eines gleichwertigen Ersatzgeräts erfolgen.
Gesetzliche Rechte auf Mietminderung, Schadensersatz oder Kündigung bleiben bestehen. Dies gilt insbesondere, wenn eine rechtzeitige Abhilfe nicht möglich oder dem Mieter nicht zumutbar ist.
§ 18 Full-Service-Leistungen
Bei Full-Service-Aufträgen können die Bereitstellung von Technik, Transport, Auf- und Abbau, technische Inbetriebnahme sowie Betreuung und Bedienung während einer Veranstaltung zu einer Gesamtleistung verbunden werden.
Der konkrete Leistungsumfang bestimmt sich nach dem jeweiligen Angebot.
Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst ein Full-Service-Auftrag nicht die allgemeine Veranstalterrolle, behördliche Genehmigungsverfahren, die Durchführung des Einlass- oder Sicherheitsdienstes oder sonstige Aufgaben außerhalb des technischen Leistungsbereichs.
Der Auftraggeber stellt die vereinbarten infrastrukturellen und organisatorischen Voraussetzungen rechtzeitig bereit.
Werden Leistungen des Auftragnehmers durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände verzögert, gelten die gesetzlichen Regelungen über Vergütung, Mitwirkung und gegebenenfalls Schadensersatz.
Soweit für einzelne Werkleistungen eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist, erfolgt diese nach den gesetzlichen Vorschriften.
Das Recht zur Geltendmachung gesetzlicher Mängelrechte bleibt unberührt.
§ 19 Technische Planung, Konzepte und Unterlagen
Technische Planung und Projektierung können insbesondere Beschallungs-, Beleuchtungs-, Video-, Bühnen-, Stromversorgungs-, Ablauf- und technische Einsatzkonzepte umfassen.
Art und Verbindlichkeit der Planungsleistungen ergeben sich aus dem Angebot.
Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Grundlagen, insbesondere Veranstaltungsdaten, Raumpläne, technische Vorgaben und sonstige relevante Informationen, rechtzeitig zur Verfügung.
Die Planung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Anforderungen und der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen sowie der vom Auftragnehmer geschuldeten fachlichen Prüfung.
Vom Auftragnehmer erstellte, urheberrechtlich geschützte Konzepte, Zeichnungen, Pläne und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber im vertraglich vereinbarten Umfang genutzt werden.
Der Auftraggeber darf die Unterlagen bereits während der Projektabwicklung im für das vereinbarte Projekt erforderlichen Umfang nutzen und an beteiligte Behörden und Gewerke weitergeben. Mit vollständiger Vergütung erhält er hierfür ein einfaches Nutzungsrecht.
Eine darüber hinausgehende Weitergabe zur eigenständigen Nutzung für andere Projekte, Vervielfältigung oder Bearbeitung bedarf einer entsprechenden Vereinbarung, soweit hierfür Nutzungsrechte erforderlich sind.
Die gesetzlichen Rechte an nicht urheberrechtlich geschützten Informationen und die zulässige Verwendung von Unterlagen bleiben unberührt.
§ 20 Verkauf neuer und gebrauchter Waren
Der Auftragnehmer verkauft neue und gebrauchte Veranstaltungstechnik sowie zugehöriges Zubehör.
Beschaffenheit, Lieferumfang und Zustand der Ware ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den vereinbarten Produktinformationen.
Bei gebrauchten Waren können konkrete Gebrauchsspuren, Abnutzungen und sonstige Eigenschaften beschrieben werden. Eine Abweichung von den objektiven gesetzlichen Anforderungen gegenüber Verbrauchern muss, soweit erforderlich, ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Bei gebrauchten Waren kann gegenüber Verbrauchern die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr verkürzt werden, soweit dies nach § 476 BGB zulässig ist. Dies setzt eine ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung im jeweiligen Kaufvertrag und eine vorherige gesonderte Information des Verbrauchers voraus. Diese AGB allein begründen keine solche Verkürzung.
Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nicht durch wirksame Individualvereinbarung oder gesonderte zulässige Regelung etwas anderes bestimmt ist. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, bleiben anwendbar, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen.
Der Auftragnehmer kann für die Nacherfüllung die gesetzlichen Rechte und Möglichkeiten in Anspruch nehmen. Zwingende Rechte des Käufers bleiben unberührt.
§ 21 Eigentumsvorbehalt
Verkaufte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Auftragnehmers.
Vor vollständiger Bezahlung darf der Käufer die Ware nicht unberechtigt verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Greifen Dritte auf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren zu, informiert der Käufer den Auftragnehmer unverzüglich, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts bleiben unberührt.
§ 22 Lieferung und Versand von Verkaufswaren
Liefertermine, Lieferorte sowie vereinbarte Versand- und Verpackungskosten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
Gegenüber Verbrauchern richtet sich der Gefahrübergang nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einem Verbrauchsgüterkauf geht die Gefahr bei Versendung grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher beziehungsweise den gesetzlich maßgeblichen Empfänger über.
Gegenüber Unternehmern gelten die gesetzlichen Regelungen zum Gefahrübergang, insbesondere bei vereinbartem Versendungskauf.
Sichtbare Transportschäden sollen möglichst zeitnah dokumentiert und dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Eine unterbliebene Meldung führt bei Verbrauchern nicht zum Verlust gesetzlicher Mängelrechte.
Lieferverzögerungen und sonstige Leistungsstörungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 23 Stornierung und Kündigung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann terminbezogene Miet-, Dienst- und Werkleistungen vor ihrer vollständigen Erbringung ganz oder hinsichtlich abgrenzbarer noch nicht erbrachter Leistungen stornieren. Hierfür genügt eine Erklärung in Textform, beispielsweise per E-Mail. Die Stornierung wird mit Zugang beim Auftragnehmer wirksam und bedarf keiner gesonderten Zustimmung. Für Warenkäufe gilt dieses vertragliche Stornierungsrecht nicht.
Bei Ausübung dieses vertraglichen Stornierungsrechts erhält der Auftragnehmer für den noch nicht erbrachten, stornierten Leistungsumfang folgende pauschalierte Entschädigung:
- bis 60 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 10 %
- bis 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 25 %
- bis 14 kalendertage vor Leistungsbeginn: 25 %
- bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75%
- weniger als 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 90%
Bei einer Stornierung nach Leistungsbeginn gilt für den noch nicht erbrachten, stornierten Leistungsumfang der Satz von 90 %. Bemessungsgrundlage ist ausschließlich die auf diesen Leistungsumfang entfallende vereinbarte Vergütung; bereits erbrachte Leistungen werden nicht einbezogen. Maßgeblich ist der Abstand zwischen dem Kalendertag des Zugangs der Stornierung und dem vereinbarten Kalendertag des Beginns der betroffenen Leistung am Leistungsort. Bei einem zusammenhängenden Leistungspaket gilt dessen vereinbarter Beginn; bei gesondert vereinbarten und getrennt stornierbaren Teilleistungen gilt deren jeweiliger Beginn.
Die Pauschalen berücksichtigen ersparte Aufwendungen und typischerweise mögliche anderweitige Verwendung von Personal und Material. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein Entschädigungsanspruch entstanden oder dieser wesentlich geringer als die jeweilige Pauschale ist. In diesem Fall entfällt die Pauschale beziehungsweise reduziert sie sich auf den nachgewiesenen geringeren Betrag.
Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen werden nach der vereinbarten Vergütung und den gesetzlichen Vorschriften gesondert abgerechnet. Noch nicht erbrachte Leistungen, Fremdkosten oder Aufwendungen dürfen nicht zusätzlich zur Pauschale berechnet werden, soweit sie den durch die Pauschale abgegoltenen stornierten Leistungsumfang betreffen. Für diesen Umfang wird kein über die Pauschale hinausgehender Entschädigungsbetrag verlangt. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet; ein verbleibendes Guthaben wird zurückgezahlt. Umsatzsteuer wird auf Stornierungsbeträge nur berechnet, soweit diese umsatzsteuerpflichtig sind.
Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die Pauschalen gelten nicht bei Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts, bei einem berechtigten Rücktritt oder einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund. Insbesondere lösen vom Auftragnehmer zu vertretende Pflichtverletzungen oder gesetzliche Fälle eines Entfalls der Gegenleistung keinen pauschalen Zahlungsanspruch nach Absatz 2 aus. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Abrechnungsregeln. § 25 bleibt unberührt.
Bei einer freien Kündigung eines Werkvertrags nach § 648 BGB werden die Pauschalen nach Absatz 2 als pauschalierte Abrechnung des auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütungsanspruchs angewendet. Die Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs sowie das Recht zum Nachweis eines nicht bestehenden oder wesentlich geringeren Anspruchs nach Absatz 3 bleiben gewährleistet. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Absatz 4 abgerechnet. Eine doppelte Abrechnung nach der Pauschale und nach gesetzlichen Vergütungs- oder Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
§ 24 Terminverschiebungen
Eine nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gewünschte Terminverschiebung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
Die Zustimmung ist insbesondere von der Verfügbarkeit geeigneter Geräte, Fachkräfte und sonstiger notwendiger Ressourcen abhängig.
Ein neuer Termin sowie gegebenenfalls erforderliche Änderungen des Leistungsumfangs oder der Vergütung werden gesondert vereinbart.
Der Auftragnehmer kann die Zustimmung nicht von sachfremden oder gesetzlich unzulässigen Bedingungen abhängig machen.
Kommt keine Einigung über die Terminverschiebung zustande, gelten der bisherige Vertrag und die gesetzlichen Regelungen.
Gesetzliche Rechte bei einer von keiner Partei zu vertretenden Leistungsstörung bleiben unberührt.
§ 25 Höhere Gewalt und Veranstaltungsausfall
Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Parteien, die die Durchführung des Vertrags verhindern oder erheblich beeinträchtigen, werden entsprechend ihrer tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen behandelt.
Hierzu können insbesondere behördliche Verbote, Naturereignisse, erhebliche Störungen der Infrastruktur oder vergleichbare außergewöhnliche Umstände gehören.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Hindernis und dessen absehbare Auswirkungen, soweit ihr dies möglich ist.
Die Parteien prüfen, ob eine zumutbare Verschiebung, Anpassung oder teilweise Durchführung möglich ist.
Soweit die Leistung unmöglich wird oder die Geschäftsgrundlage schwerwiegend gestört ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage.
Eine pauschale Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des vollständigen Entgelts allein wegen höherer Gewalt wird nicht vereinbart.
Bereits erbrachte Leistungen, nicht vermeidbare Aufwendungen und Fremdkosten werden nur insoweit berechnet, wie hierfür eine vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht.
Schadensersatzansprüche setzen die jeweils gesetzlichen Voraussetzungen voraus.
§ 26 Ausfall des Auftragnehmers und Ersatzleistungen
Kann der Auftragnehmer eine vereinbarte Leistung aufgrund von Krankheit, Ausfall einer Fachkraft, technischer Störung oder sonstigen Gründen nicht wie vorgesehen erbringen, informiert er den Auftraggeber unverzüglich, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Der Auftragnehmer bemüht sich im Rahmen des Zumutbaren um eine geeignete Ersatzleistung, etwa durch gleichwertige Technik oder ausreichend qualifizierte Ersatzfachkräfte.
Eine Ersatzleistung muss den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
Ist eine vertragsgemäße Leistung nicht möglich, gelten die gesetzlichen Rechte der Parteien, insbesondere bezüglich Vergütung, Nacherfüllung, Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz.
Die Haftung richtet sich nach § 28 dieser AGB und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
§ 27 Verantwortlichkeit für Fremdleistungen und fremde Technik
Der Auftragnehmer kann nach Vereinbarung Technik, Bühnen, Personal oder andere Leistungen von Drittunternehmen beschaffen und zur Erfüllung eigener Vertragspflichten einsetzen.
Soweit der Auftragnehmer eine Leistung als eigene Vertragspflicht übernimmt, bleibt er gegenüber dem Auftraggeber für deren vertragsgemäße Erbringung nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Soweit der Auftragnehmer dagegen ausdrücklich nur als Vermittler im Namen und für Rechnung des Auftraggebers handelt, werden Vertragsparteien des vermittelten Vertrags der Auftraggeber und der jeweilige Drittanbieter.
Die Rolle als eigener Leistungserbringer oder Vermittler ist im Angebot eindeutig festzulegen.
Bedingungen von Drittanbietern gelten gegenüber dem Auftraggeber nicht automatisch. Ihre Einbeziehung bedarf einer wirksamen Vereinbarung.
Entstehende Fremdkosten, insbesondere für zusätzliche Bühnen, Technik oder Personal, werden entsprechend der getroffenen Preisvereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.
§ 28 Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, im Fall einer übernommenen Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder für Schadensersatzansprüche des Mieters wegen eines bereits bei Vertragsschluss vorhandenen Mangels nach § 536a Abs. 1 BGB. Sonstige zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
Die gesetzlichen Rechte wegen Mängeln von Kauf-, Miet- und Werkleistungen bleiben unberührt.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers nach den vorstehenden Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 29 Verschwiegenheit und vertrauliche Informationen
Die Parteien behandeln vertrauliche geschäftliche und technische Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich, soweit deren vertraulicher Charakter erkennbar oder ausdrücklich vereinbart ist.
Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.
Die Weitergabe erforderlicher Informationen an zur Vertragsdurchführung eingesetzte Fachkräfte und Dienstleister ist zulässig, soweit eine angemessene Vertraulichkeit sichergestellt wird.
Gesetzliche Datenschutzvorschriften bleiben unberührt. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen.
§ 30 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Verbrauchern können bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen gesetzliche Widerrufsrechte zustehen.
Ob ein Widerrufsrecht besteht, bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand, der Art des Vertragsschlusses und den gesetzlichen Ausnahmebestimmungen.
Bei Verträgen über bestimmte termingebundene Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kann das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Ausnahme gilt nicht pauschal für sämtliche Verträge über Veranstaltungstechnik, technische Dienstleistungen oder Warenverkäufe.
Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und eine auf die Vertragsart abgestimmte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular.
Gesetzliche Voraussetzungen für einen vorzeitigen Beginn von Dienstleistungen während der Widerrufsfrist, einen möglichen Wertersatz oder ein Erlöschen des Widerrufsrechts werden gesondert beachtet.
Gesetzliche Anforderungen an eine elektronische Widerrufsfunktion bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen bleiben unberührt.
§ 31 Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts unberührt, soweit diese nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht maßgeblich sind.
Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der gesetzlich zulässige Gerichtsstand am Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. An die Stelle unwirksamer Regelungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss wirksam einbezogene Fassung dieser AGB.
Stand: Oktober 2026